Allgemeine Geschäfts- & Lieferbedingungen

Soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart, gelten unsere nachfolgend ausgeführten Geschäfts- & Lieferbedingungen.

  • AUFTRAG: Unsere Angebote sind in allen Teilen frei bleibend, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird. Maßgebend für das Vertragsverhältnis ist ausschließlich der Inhalt unserer Auftragsbestätigung:mündliche und fernmündliche Abmachungen sowie Erklärungen unserer Vertreter sind nur gültig; wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Ein Auftrag gilt erst nach von uns erfolgter Bestätigung als angenommen unter der Voraussetzung der Anerkennung unserer Verkaufs-und Lieferbedingungen.

  • PREISE: Unsere Preise verstehen sich ab unserem Lager unfrei, sofern nicht anderes ausdrücklich vereinbart worden ist.

  • VERSAND: Die Versandart liegt in unserem Ermessen und erfolgt auch bei Frankolieferung auf Gefahr des Empfängers.
    Beschädigungen auf dem Transport sind sofort bei Empfang der Ware bei der Bahn bzw. beim Spediteur zu reklamieren und bescheinigen zu lassen. Wir haften deshalb in keinem Falle für Bruch oder Beschädigung der Ware, die transportbedingt oder nicht bescheinigt sind. Bei Lieferung ab Lager beauftragen wir den Spediteur im Namen des Käufers. Versicherung erfolgt nur auf ausdrückliches Verlangen und auf Kosten des Bestellers.
  • ABNAHME: Der Besteller ist zur Abnahme verpflichtet. Rücksendungen dürfen ohne vorherige gegenseitige Verständigung nicht erfolgen. Frachten gehen zu Lasten des Käufers. Sollte die Ware infolge Nichtabnahme durch den Käufer bei einem Spediteur eingelagert werden müssen, so hat der Käufer außer den Lagerkosten auch die durch die Lagerung selbst möglicherweise auftretenden Schäden an der Sache zu tragen. Der Kunde ist verpflichtet, Fehlmengen und/oder Beschädigungen umgehend nach Anlieferung anzuzeigen.
  • VERPACKUNG: Bei Fremdversand wird die Verpackung mit den Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. Art und Auswahl der Verpackung liegt in unserem Ermessen.
  • LIEFERFRISTEN: Unsere Lieferzeitangaben sind unverbindlich. Bei Lieferverzögerung können Aufträge nur nach Stellung einer angemessenen Nachfrist mindestens 20 Arbeitstage) zurückgezogen werden. Betriebsstörungen, Streiks, Unruhen, höhere Gewalt, welche eine teilweise Stilllegung unseres Betriebes zur Folge haben, entbinden uns von der Lieferung in jedem Lieferungsstadium oder verlängern nach unserer Wahl die Lieferung entsprechend. Schadensersatzansprüche für verzögerte Lieferungen und dergleichen werden ausdrücklich ausgeschlossen. Die Ausführung von Teilsendungen bleibt uns vorbehalten.
  • ZAHLUNGEN: Zahlungen haben, wenn in der Bestätigung nichts anderes vereinbart ist, innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsausstellung in bar rein netto zu erfolgen. Bei Firmen, mit denen wir noch nicht oder seit 1 Jahr nicht mehr in Geschäftsverbindung standen, behalten wir uns vor, Aufträge nur gegen Vorauszahlung auszuführen. Auch bei bereits bestätigten Aufträgen behalten wir uns, sofern die einzuholenden Auskünfte eine Kreditgewährung nicht rechtfertigen oder wenn sich die Vermögensverhältnisse des betreffenden Kunden verschlechtert haben, Vorausbezahlung vor. Alle Zahlungen sind an uns direkt zu leisten. Unsere Vertreter dürfen Gelder nur gegen Vorweisung einer Inkassovollmacht kassieren. Bei Zielüberschreitung werden Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank und sonstigen Spesen in Euro belastet. Desgleichen werden gewährte Rabatte hinfällig, d.h. dass der Bruttorechnungsbetrag zuzüglich der geltenden MwSt. zu zahlen ist. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Die Entgegennahme von Wechseln und Schecks geschieht nur erfüllungshalber. Wechsel werden nur angenommen, wenn solche diskutierbar sind. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserer Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu vermindern. Wir sind auch dann berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen.
  • SICHERHEITEN/EIGENTUMSVORBEHALT: Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt mit nachstehenden Erweiterungen: Alle gelieferten Waren bleiben bis zur völligen Bezahlung, bei Hergabe von Wechseln und Schecks bis zu deren Einlösung und auch bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir aus anderen Geschäften gegen den Kunden haben, unser Eigentum und dürfen ohne unsere Zustimmung weder gepfändet noch irgendwie an Dritte übereignet werden. Etwaige Pfändungen sind uns zwecks Einreichung Interventionsklage sofort mittels Einschreibebrief anzuzeigen. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder Zahlungsschwierigkeiten, so darf ein Verkauf der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware bis zur Zahlungsleistung nicht stattfinden. Wir sind berechtigt, nach unserem Ermessen infolge des Zahlungsverzuges vom Vertrag sofort zurückzutreten und widerspruchslos die Ware abholen zu lassen; hierdurch wird aber ein Verwahrungsverhältnis nicht begründet. Sollte die Ware vor ihrer völligen Bezahlung veräußert worden sein, so tritt der Käufer alle aus der Weiterveräußerung ihm zustehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer bis zur völligen Befriedigung an uns ab. Außerdem haben wir in diesem Falle abgesonderten Anspruch auf andere vorrätige Waren in gleicher Werthöhe. Eine Verfügung über unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren ist dem Käufer nur in regelmäßigem Geschäftsverkehr gestattet. Wird die Ware veräußert oder sonst an dritte Personen abgegeben, so erlangt der Lieferant in Höhe seiner Forderung ohne weiteres Eigentum an der Forderung gegen den Dritten. Derartige Ansprüche gegen dritte Personen sind bereits mit Abschluss des Lieferungsvertrages an den Lieferantn abgetreten. Ein Aufrechnungs-oder Zurückbehaltungsrecht des Käufers besteht nicht. Der Lieferant kann die Einziehung der Forderungen betreiben. Auf Wunsch sind ihm sämtliche dazu erforderlichen Angaben, maßgeblich Bezeichnung und Anschrift des Empfängers, vom Besteller zu machen. Verkauft der Besteller selbst unter Eigentumsvorbehalt, so behält er hierdurch das Eigentumsrecht für seinen Lieferanten vor. Auch bei Verkauf mit anderen Gegenständen bleibt das dem Lieferanten vorbehaltene Eigentum und die andessen Stelle tretenden Ersatzforderung für ihn bestehen. Sollten an dem vorbehaltenen Eigentum oder an der abgetretenen Ersatzanforderung von dritter Seite Rechte geltend gemacht werden, so ist der Bestellerverpflichtet, die Kosten einer Intervention zu tragen und auf Verlangen dem Lieferanten vorzuschießen.
  • GEWÄHRLEISTUNGEN: Beanstandungen/Fehlmengen werden nur berücksichtigt, wenn sie sofort, spätestens innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Ware, schriftlich dem Lieferanten angezeigt werden. Die gerügten Mängel sind im einzelnenzu spezifizieren. Unsere Vertreter sind ohne Genehmigung nicht berechtigt, Beanstandungen selbständig zu erledigen. Mängelrügenberechtigen weder zur Zurückhaltung des Kaufpreises noch zur Abnahmeverweigerung. In jedem Falle können Ansprüche gegen uns nur auf kostenlose Ersatzlieferung geltend gemacht werden. Schadensersatzansprüche jeglicher Art, Vorsatz unsererseits ist ausgenommen, auch Ansprüche wegen Folgeschäden, Bearbeitungskosten, Aufwendungen oder Verwendungen sind ausgeschlossen. Für Waren, die wir selbst von Vorlieferanten bezogen haben, übernehmen wir Gewähr nur so lange und insoweit, als wir unseren Lieferanten in Anspruch nehmen können. Abbildungen sind unverbindlich. Wir behalten uns Abweichungen in der Ausführung vor. Alle Maßangaben sind ca. Maße und verstehen sich Breite x Tiefe x Höhe. Abweichungen, technische Änderungen, die der Qualitätsverbesserung dienen, behalten wir uns vor. Abweichungen in den Farbtönen, lackierten Teilen oder Bezügen können nicht als Reklamationsgrund anerkannt werden. Solche Differenzen berechtigen nicht zu Mängelrügen und Geltendmachung von Gewehrleistungsansprüchen.
  • ALLGEMEINES: Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist für beide Teile Weißwasser. Gerichtsstand ist Weißwasser. Die vorgenannte Anschlussvereinbarung gilt maßgeblich für die Geltendmachung von Ansprüchen im Mahnverfahren. Bei etwaigen Streitigkeiten gelten nur die Bestimmungen des deutschen Rechtes. Diese Bedingungen sind auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile von ihnen unwirksam sein sollten. Gegenbedingungen gelten als abgelehnt, falls ihnen nicht ausdrücklich zugestimmt wird.

Weißwasser

Stand: 01/2015

Die Inhaberin

TRINKS Montage & Bestuhlungsservice